In Deutschland besteht seit dem 01.01.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Dies bedeutet, dass jeder Bürger entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung Mitglied

Für gesetzlich Versicherte gilt die Krankenversicherungspflicht bereits seit 01.04.2007, danach wurde sie auf Privatversicherte ausgeweitet. Betroffen sind alle Personen unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, d. h. abhängig Beschäftigte, Selbständige, Gewerbetreibende, Beamte, Rentner und Studenten.

Diese Regelung hat zur Folge, dass nicht versicherte Personen beim Abschluss einer Krankenversicherung mit rückwirkenden Forderungen zu rechnen haben. Hierbei werden die nicht geleisteten Beiträge rückwirkend erhoben, und zwar genau bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Krankenversicherung, maximal jedoch bis zum jeweiligen Stichtag. Hinzu kommen eventuell Säumniszuschläge.

Im Zuge dessen kann sich eine enorme Forderungssumme in Höhe von mehreren Tausenden Euro auftürmen, die für viele Betroffene nicht zu bezahlen ist und zwangsläufig beim Eintritt in die Krankenversicherungzur Verschuldung führt. Im Rahmen des Beitragsschuldengesetzes werden Menschen ohne Krankenversicherung die angefallenen Beitragsschulden in voller Höhe erlassen, vorausgesetzt sie versichern sich bis zum 31.12.2013 – sei es durch den Eintritt in eine neue Versicherung oder durch den Wiedereintritt in ihre alte Krankenversicherung.

In welchem der beiden Krankenversicherungs Systeme, dem gesetzlichen oder dem privaten, man sich versichern muss, ist abhängig davon, in welchem System man vorher Mitglied war. Nicht Versicherte, die zuvor privat versichert waren, müssen demgemäß in die private Krankenversicherung zurückkehren – dies trifft auch auf Empfänger des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) zu. Wer vor Austritt aus der Krankenversicherung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, der wird als „freiwillig“ gesetzlich Versicherter wieder ins System aufgenommen. Wenn jemand noch nie Mitglied einer Krankenkasse war, dann wird er aufgrund des von ihm ausgeübten Berufes einem der beiden Systeme zugeordnet. So werden bspw. Freiberufler, Gewerbetreibende und Beamte, sofern sie vorher nur familienversichert waren, per Gesetz der privaten Krankenversicherung zugeordnet.

In beiden Systemen ist die Höhe der Tarife an das Einkommen des Versicherungsnehmers gekoppelt, wobei die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Es gibt jedoch einen Mindesttarif, der unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen erhoben wird, d. h. es wird bei der Berechnung des Tarifs ein bestimmtes Mindesteinkommen zugrunde gelegt.

Wer es bis zum Ende des Jahres 2013 versäumt, einer Krankenversicherung beizutreten, der hat schlechte Karten, denn ab 2014 sind versäumte Beiträge wieder fällig. Betroffene Personen können jedoch mit einer Ermäßigung und dem Erlass der Säumniszuschläge rechnen.

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