Thema in einem aktuellen Focus-Artikel sind die neuen gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Corona-Folgen. Dies ist auch sehr interessant für Immobilieneigentümer und Mieter. So betreffen kürzlich veröffentlichte Urteile z. B. Zweitwohnsitze, Home Office und Handwerkerregelung. Gut zu wissen, was in Corona-Zeiten von Bedeutung ist – dies kann vor Problemen und finanziellen Verlusten schützen – oder einfach vor unnötigem Stress mit Gerichten und Ärger mit Behörden oder Arbeitgebern.

VERLÄNGERUNG DER RÄUMUNGSFRISTEN

Die Beschränkungen im Rahmen der Corona-Maßnahmen erschweren die Suche von Wohnungen. Besichtigungen und Vertragsverhandlungen benötigen mehr Zeit – Räumungsfristen wie vor der Corona-Krise sind deshalb nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hinfällig: Der Virus betreffe das öffentliche Leben in hohem Maße und die Wohnraumbeschaffung gerade in einem Ballungsgebiet wie Berlin wird erheblich schwieriger. Somit gelte eine Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfristen, „so lange nicht gleichrangige Interessen der Eigentümer oder Dritter etwas anderes gebieten“.

HANDWERKER ERHALTEN IM NOTFALL ZUTRITT

Bei einem Notfall wie z. B. einem Wasserschaden dürfen Handwerker trotz Corona-Einschränkungen in die Wohnung. Dieser Klage einer Eigentümergemeinschaft gab das Amtsgericht München statt – der widerwillige Eigentümer muss die Instandsetzung sofort dulden, auch wenn das Wasser abgestellt wurde. Bei einem Schaden wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch handelt es sich um einen Schaden, der schnellstmöglich instandgesetzt werden muss. Hier besteht sicherlich eine Übertragbarkeit auch auf Mieter, die möglichen Handwerker-Noteinsätzen einen Riegel vorschieben möchten.

FERIENHAUSVERBOTE SIND ZULÄSSIG

Viele Menschen besitzen Ferienhäuser z. B. an der Nord- oder Ostseeküste. Im Zuge der Corona-Beschränkungen wurden Menschen mit Zweitwohnsitz an der Nordseeküste aus ihren Wohnungen oder Häusern ausgewiesen. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein sind diese Verbote rechtens. Das gilt ebenso für die unverzügliche Rückreiseverpflichtung auswärtiger Personen. Die Untersagung der Nutzung von Zweitwohnsitzen als Schutzmaßnahme gegen das Corona-Virus wurde damit bestätigt. Als Begründung für dieses Urteil wurde angeführt, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse einzelner (Stichwort Gesundheitsschutz). Im vorliegenden Fall konnte der Bewohner keine individuellen Gründe nennen, warum ein Leben in der Hauptwohnung unzumutbar wäre, weshalb die Rückkehr dorthin keine Beeinträchtigung darstellt.

ZWEITWOHNUNG IN EINEM ANDEREN FALL DARF GENUTZT WERDEN

In einem anderen Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde eine gegensätzliche Entscheidung getroffen. Die Eigentümer zweier Ferienhäuser hatten gegen ein Anreiseverbot des Landkreises Ostprignitz-Ruppin geklagt. Das Verbot wurde gekippt, weil es bereits „einige Vorsorgeregelungen gegen die Pandemie auf Landesebene“ gebe und keine örtlichen Besonderheiten existieren, die ein solches Verbot rechtfertigen würden.

ANORDNUNG FÜR HOME OFFICE-ARBEIT

Beim Verwaltungsgericht Berlin klagte eine Beamtin auf Arbeitserfüllung im Bezirksamt. Die Arbeitserfüllung im Home Office entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Beamtin war wegen ihres fortgeschrittenen Alters und dem damit einhergehenden, höheren Risiko an Corona zu erkranken, ins Home Office geschickt worden. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Veränderung des Arbeitsortes sowie der Aufgaben für 3 Wochen sei in Ausnahmefällen wie der Corona-Pandemie hinnehmbar. Die Beschäftigung erstreckte sich in dieser Zeit auf eine Rufbereitschaft sowie die Übertragung einzelner Aufgaben. Eine Einschränkung der Nutzung der eigenen Wohnumgebung ist in dieser Zeit und dem dargelegten Umfang nicht relevant.

PRESSEKONTAKT

AS UNTERNEHMENSGRUPPE
Andreas Schrobback

Hagenstraße 67
14193 Berlin-Grunewald

Website: unternehmensgruppe-as.com
E-Mail : info@unternehmensgruppe-as.de
Telefon: (+49) 30 81 40 42 200
Telefax: (+49) 30 81 40 42 300