Bereits im Jahr 2013 schuf das Europäische Parlament und der Europäische Rat mit der Verordnung 524/13 eine eu-übergreifende Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Zu diesem Zweck wurde eine Online-Streitbeilegung Plattform oder auch kurz OS-Plattform geschaffen – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

EU Verordnung 524/13

Mit dieser Verordnung verfolgen die europäischen Organe den Zweck Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die aus dem EU-weiten, online stattfindenden Waren- oder Dienstleistungshandel resultieren, schnell und für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen. Hieraus soll ein gesteigertes Vertrauen vonseiten der Verbraucher und der Unternehmer in den Onlinehandel im EU-Binnenmarkt resultieren. Als Verbraucher sind analog zu den Bestimmungen des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) diejenigen natürlichen Personen zu bezeichnen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer sind somit analog zur Regelung des § 14 BGB entweder juristische oder natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die der gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese Einordnung ist immer situationsgebunden, d.h. dieselbe natürliche Person kann in unterschiedlichen Situation sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer sein.

Unternehmer treffen besondere Pflichten, die dem Schutz der Verbraucher dienen sollen

Für diese Vermittlung zwischen Verbrauchern und Unternehmern wurde – wie oben beschrieben – die OS-Plattform erschaffen, die unter folgendem Link erreichbar ist:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

Diese Plattform bietet Verbrauchern und auch Unternehmern die Möglichkeit, sich bei Problemen an die Online-Streibeilegungsstelle zu wenden, die dann entweder eine vermittelnde Stelle einnimmt oder bei fehlender Gesprächsbereitschaft eine Vermittlung an weitere Streibeilegungsstellen vornimmt, die den Streit mit einer eigenen Kompromiss Entscheidung beilegen. In der Praxis stellt sich dies nun ungefähr so dar: Bestellt ein italienischer Bürger bei einem deutschen Online-Händler eine Kuckucksuhr, und ist mit der Qualität dieser nicht zufrieden, kann er sich an die OS-Stelle wenden, um hierüber ins Gespräch mit dem Händler zu kommen und gegebenenfalls eine Lösung zu finden. Finden beide Parteien keine akzeptable Lösung wird der Streit an eine weitere Schlichtungsstelle übergeben, die über den Sachverhalt entscheiden und einen Schlichtungsvorschlag machen wird. Dieser Vorschlag ist nicht bindend, kann jedoch von den Parteien angenommen werden und damit auch bindend werden.

Abmahnung wegen fehlendem OS-Link erhalten?

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Thomas SchulteIn Art. 14 I 1 & 2 der Verordnung 524/2013 ist bestimmt, dass Unternehmer die Pflicht haben den Link zur OS-Plattform auf der eigenen Webseite einzubinden. Wörtlich heißt es dort: “In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihrer Webseite einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss Verbraucher leicht zugänglich sein.” Leicht zugänglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Link als Hyperlink auf der Webseite eingebettet sein muss. Klickt nun ein Nutzer auf diesen Link wird er automatisch zur OS-Plattform weitergeleitet.

Wird dieser Link nicht klickbar vom Unternehmer zur Verfügung gestellt, verhält sich dieser gemäß den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 03.08.2017 – 4 U 50/17) wettbewerbswidrig. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten begründet gemäß §§ 8, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von seiten der Mitbewerber, die diesen mithilfe einer Abmahnung geltend machen können. Die daraus entstehenden Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 12 I 2 UWG vom Abgemahnten an den Abmahnenden zu erstatten. Hier können regelmäßig Kosten von bis zu 1.000€ oder mehr entstehen.

Zwar haben Abmahnungen wegen eines fehlenden OS-Links in der Vergangenheit abgenommen, was zum einen an der Verschärfung der Abmahnberechtigung, aber auch an dem zeitlichen Abstand zum Inkrafttreten der Verordnung und der damit verbundenen kontinuierlichen Anpassung der eigenen Internetseiten durch die Unternehmer liegt, jedoch tappen auch heute noch Unternehmen in diese Falle. Hiervon sind insbesondere junge Unternehmen betroffen, sodass es sich anbietet die eigene Internetseite vor dem Start von einem Rechtsanwalt rechtlich überprüfen zu lassen. Dies ist in den meisten Fällen günstiger als abgemahnt zu werden und das hier gesparte Geld kann sinnvoller in die Weiterentwicklung des eigenen Produkts investiert werden.

V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
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