Sorgfaltspflichten und Garantenstellung des Vertriebsbeauftragten – richtiger Umgang mit Kundenbeschwerden – Umsetzung und Überwachung der Vertriebsvorgaben – Leitfäden und Checklisten gemäß § 33 WpHG

BildMit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) – konkretisiert durch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHG-MaAnzV ) – hat der Gesetzgeber eine Reihe neuer Regelungen in das WpHG aufgenommen.

Dazu gehören Anforderungen an die Qualifikationen von Anlageberatern, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie diverse Anzeige- und Registrierungspflichten.

Die neuen Pflichten wurden mit entsprechenden Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten für die Bankenaufsicht unterlegt. Deren Adressat ist teilweise der einzelne Mitarbeiter. Das ist ein neuer Aufsichtsansatz.

Der Mitarbeiter rückt stärker und persönlich in den Fokus der BaFin. Wo bisher nur die Geschäftsleitung verantwortlich war, ist es nun auch möglich, dem angezeigten Mitarbeiter zeitweise die Tätigkeit zu untersagen.

Nach dem neuen § 34 d Absatz 1 Satz 4 WpHG müssen die Wertpapierdienstleistungs- unternehmen der BaFin alle Beschwerden über Anlageberater anzeigen. Unter die Anzeigepflicht fallen u.a.der Name des betroffenen Anlageberaters sowie die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstige Organisationseinheit des Mitarbeiters.

Ziel ist es, der BaFin einen Überblick darüber zu verschaffen, wo die Schwerpunkte bei den Kundenbeschwerden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens liegen. Das ermöglicht es ihr, Kundenbeschwerden risikoorientiert zu bewerten und Missstände in der Anlageberatung effizienter entgegenzuwirken.

1. Enger gefasster Beschwerdebegriff bei Anzeigen von Wertpapierbeschwerden

In § 34d Absatz 1 Satz 4 WpHG wird auf den Beschwerdebegriff des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG verwiesen. Der thematische Anwendungsbereich ist aber enger gefasst.

Es sollen nämlich nur Beschwerden erfasst werden, die sich gegen einen mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter richten und aufgrund dessen Tätigkeit erhoben werden. Somit sind Beschwerden anzuzeigen, die mit Bezug auf eine Anlageberatung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen.

Das ist im beratungsfreien Geschäft nicht der Fall, und auch dann nicht, wenn sich ein Beschwerdeführer generell gegen das Anbieten bestimmter Produkte ausspricht, ohne sich dabei auf eine konkrete Beratungssituation zu beziehen.

In der Regel richten sich die Beschwerden gegen eine Falschberatung durch einen bestimmten Wertpapierberater. Aber auch Fälle, die nicht explizit gegen einen Berater gerichtet werden, sind zu erfassen. Denn meist ist auch dann ein Wertpapierberater tätig gewesen.

Der Gesetzgeber meint mit dem Beschwerdebegriff nach § 34d WpHG nicht nur Beschwerden über die Qualität der Beratung im Sinne einer Empfehlung.

Das Gesetz erfasst alle Handlungen, Unterlassungen und Äußerungen eines Beraters im Zusammenhang mit einer Anlageberatung.

Hierzu gehört nach Auffassung der BaFin die Einholung der Kundendaten ebenso wie die Aufklärung des Kunden und die Eingabe oder Weiterleitung einer Wertpapierorder. Letztlich sollen also durch die Regelung all jene Fälle erfasst werden, die im Einflussbereich des Anlageberaters liegen.

Fehler, die dem Backoffice zuzurechnen sind, bspw. bei der Abwicklung eines Geschäfts, unterliegen somit nicht dem Beschwerdebegriff des § 34d WpHG.

2. Kein Ermessensspielraum bei Anzeigen von Wertpapierbeschwerden – Einhalten der 6 Wochen-Frist

Liegt eine Beschwerde vor, so ist diese der BaFin anzuzeigen. Angesichts des klaren Wortlauts der Norm („jede Beschwerde“) besitzt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen keinerlei Ermessensspielraum.

Zu den Angaben, die gemeldet werden müssen, gehört jedoch nicht der Inhalt einer Beschwerde. Spätestens sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, ist sie bei der BaFin einzureichen.

Mehrere Beschwerden können in einer Anzeige chronologisch zusammengefasst werden. Die BaFin setzt bei der Übermittlung auf das elektronische Anzeigeverfahren, das sich bereits für das Register der vertraglich gebundenen Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 6 KWG bewährt hat.

Die Verantwortung, dass die Angaben vollständig, richtig und aktuell in die Datenbank eingestellt werden, trägt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

3. Beschwerdeanzeigen und Beschwerderegister

Die BaFin führt über die Beschwerdeanzeigen eine interne Datenbank (Beschwerderegister). Deren Inhalte ergeben sich weitgehend aus den Anzeigen, die automatisch gespeichert werden. Hinzu kommen weitere Angaben, wie die von der BaFin vergebene Kennnummer für jeden angezeigten Mitarbeiter.

Auch die angezeigten Beschwerden, die eine frühere Tätigkeit eines Mitarbeiters betreffen, werden gespeichert. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter Beschwerden, die gegen ihn erhoben wurden, bei einem Wechsel zu einem anderen Wertpapierdienst-leistungsunternehmen „mitnimmt“.

Gemäß den Vorgaben des Datenschutzes muss die BaFin die Eintragungen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem ihr die Beschwerde angezeigt wurde, aus der Datenbank löschen.

Die Anzeige der Beschwerden und die Erfassung in einer Datenbank ermöglichen es der BaFin, eine Verdichtung von Beschwerden zu erkennen. Das ermöglicht bzw. erleichtert eine risikoorientierte Auswertung.

Da umfassende, sofort abrufbare Daten vorliegen, wird die BaFin in die Lage versetzt, Fehlentwicklungen oder Missstände frühzeitig zu erkennen, zu untersuchen und gegebenenfalls gegenzusteuern.

4. Neuer Aufsichtsansatz – Anlageberater und Vertriebsbeauftragte im Fokus der BaFin

Die Datenbank spielt eine zentrale Rolle für den neuen Aufsichtsansatz. Er stellt einzelne Geschäftseinheiten oder Anlageberater, bei denen ein vermehrter Beschwerdeeingang zu verzeichnen ist, über das bisherige Maß hinaus in den Fokus der Aufsichtstätigkeit.

Im Zusammenhang mit der Beschwerdethematik sind dies insbesondere die Anlageberater und Vertriebsbeauftragten. Verbunden hiermit ist eine verstärkte Präsenz der BaFin vor Ort.

Die Aufsicht wird vermehrt Gespräche mit Mitarbeitern führen und Verdachtshinweisen auf Fehlverhalten nachgehen.

5. Aktuelle Seminare für Anlageberater und Vertriebsbeauftragte

Unter der Seminarrubrik Compliance & Beauftragtenwesen hat das S&P Unternehmerforum speziell für Compliance-Beauftragte, Geldwäsche-Beauftragte sowie Anlageberater und Vertriebsbeauftragte eine Seminarreihe zusammengestellt.

Die Beauftragten haben aufgrund ihrer Garantenstellung eine herausgehobene Stellung und somit weitergehende Sorgfaltspflichten als „normale“ Mitarbeiter zu beachten. Mit dieser Seminarreihe erhalten Sie Checklisten und Leitfäden, um sich bestmöglich von zusätzlichen Haftungs- und Prüfungsrisiken zu schützen.

Weitere Informationen zu diesen Seminaren und zum Weiterbildungsangebot 2014
sind unter „www.sp-unternehmerforum.de“ zu finden.

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