Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

BildÄrztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

1. Landgericht Stuttgart – vom 09. August 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Arterienverschluss in der Makula nach Lagerungsfehler, LG Stuttgart, Az. 15 O 277/11

Chronologie:
Der Kläger befand sich aufgrund einer Pseudo-Spondylolisthesis L4/5 in der Behandlung bei der Beklagten. Postoperativ bemerkte der Kläger noch im Aufwachraum eine Erblindung auf dem linken Auge. Es wurde festgestellt, dass die Makula des Auges eine Fleckenblutung aufwies, die auf ein thrombotisches Geschehen schließen lässt. Der Kläger ist seither schwer gesundheitlich beeinträchtigt.

Verfahren:
Der vom Landgericht Stuttgart involvierte Gutachter konstatierte, dass der Kläger falsch gelagert worden war und die Erblindung Folge dieser Fehllagerung ist. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich vorgeschlagen, der Streitwert liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Lagerungsschäden gehören zu den immer wieder auftretenden Schäden im Bereich der Arzthaftung. Die Konsequenzen können erheblich sein, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht heraus.

2. Landgericht Itzehoe – vom 19. Juli 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Peritonitis durch verspätete Diagnose einer Gallenblasenperforation, LG Itzehoe, Az.: 4 O 160/12

Chronologie:
Die Klägerin wurde in 2010 aufgrund starker Bauchschmerzen in die Klinik der Beklagten aufgenommen und kurze Zeit später wieder entlassen. Nach Steigerung der Beschwerden begab sie sich erneut in die Klinik, der Zustand der Klägerin verschlechterte sich zunehmend. Erst aufgrund des Engagements einer jungen Krankenschwester, die die lebensbedrohliche Lage der Klägerin erkannte, erfolgte eine Verlegung der Klägerin mittels Rettungshubschrauber in eine Uniklinik. Dort wurde ein Ileus (Darmverschluss) diagnostiziert. Seither ist die Klägerin gesundheitlich schwer geschädigt und auf einen künstlichen Darmausgang sowie einer Portanlage angewiesen.

Verfahren:
Das Landgericht Itzehoe hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter stellt grobe diagnostische Fehler fest, die schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Daraufhin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000,- Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Kosten für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Der Streitwert liegt bei ca. 300.000,- Euro. Die Folgekosten werden im deutlich sechsstelligen Eurobereich liegen und noch beansprucht werden.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der Kommunale Schadenausgleich Schleswig-Holstein hat vorgerichtlich jegliche Haftungsanerkennung abgelehnt. Ein Gutachten des MDK der AOK Nordwest, das eine eindeutige Fehlbehandlung konstatierte, wird einfach und grundlos ignoriert. Aus diesem Grunde musste die Klägerin nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, stellt Dr. D.C.Ciper LLM fest.

3. Landgericht Ingolstadt – vom 11. Juli 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Übersehenes Einsacken eines Wirbelkörperersatzes (Cage) stellt groben Behandlungsfehler dar, LG Ingolstadt, Az.: 33 O 1193/11

Chronologie:
Der Kläger litt nach einem Motorradunfall unter einer BWK-12-Fraktur mit inkompletter Querschnittslähmung und Blasenentleerungsstörungen. Aufgrund dessen befand er sich bei der Beklagten zur stationären Behandlung und wurde in 2010 operiert. Bereits einige Monate später traten bei ihm verstärkt Schmerzen im Rückenbereich auf. Bildgebende Befunde ergaben, dass ein Einsacken des Cages grob fehlerhaft verkannt worden war.

Verfahren:
Der vom Landgericht Ingolstadt involvierte Sachverständige bestätigte, dass das Nichterkennen dieses Einsackens einen groben Behandlungsfehler darstellte. Daraufhin hat das Gericht den Parteien einen Vergleich nahegelegt. Die Schadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn in einem Arzthaftungsprozess gutachterlich ein grober Behandlungsfehler konstatiert wird, führt das in der Regel dazu, dass der geschädigte Patient das Verfahren gewinnt. Dann stellt sich nur noch die Frage nach der Höhe der Schadenpositionen. Diesbezüglich schlagen Gerichte gerne eine gütliche Einigung vor, um eine weitere eventuell umfangreiche Beweisaufnahme zu vermeiden, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.

4. Landgericht Leipzig – vom 08. Juli 2014
Medizinrecht – Arthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Septischer Schock nach bakteriell (Klebsiella oxytoca) kontaminierter Infusion, LG Leipzig, Az. 07 O 3037/13

Die Klägerin begab sich wegen allgemeinem Unwohlsein in die Praxis der Beklagten. Sie erhielt von einem nichtärztlichen Personal eine Infusion, die eine schwere Schocksituation verursachte. Die Klägerin wurde daraufhin auf die Intensivstation einer Universitätsklinik überwiesen. Auch zwei Jahre später ist sie deutlich geschwächt und hat nach wie vor erhöhte Entzündungswerte.

Verfahren:
Das Landgericht Leipzig hat es für nicht erforderlich angesehen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da die Kammer schon per se von einer Haftung der Beklagten unter dem Aspekt des „voll beherrschbaren Risikos“ ausgeht. Im Übrigen würde es für die Verabreichung der Injektion jedenfalls an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin fehlen. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag über eine pauschale Entschädigungssumme von 20.000,- Euro unterbreitet.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In der Regel holen Gerichte in Arzthaftungsprozessen ein fachmedizinisches Gutachten ein. Nur in ganz seltenen Einzelfällen verzichtet ein Gericht darauf. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Haftung des Schädigers auf der Hand liegt, so wie im vorliegenden Fall. Bedauerlich ist jedenfalls, dass der Versicherer der Beklagten im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht zu einer angemessenen Regulierung bereit war, so dass die Klägerin das Landgericht involvieren musste. Derartige Regulierungsverweigerungen belasten unnötig die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten für ein Verfahren die Versichertengemeinschaft stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM fest.

5. Landgericht Koblenz – vom 28. Juni 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Abrasio mit Nachblutungen, LG Koblenz, Az. 10 O 37/12

Chronologie:
Nachdem die Klägerin in 2009 ein positives Ergebnis eines Schwangerschaftstestes erzielte, begab sie sich in die Behandlung beim Beklagten. Dieser konnte eine Schwangerschaft jedoch nicht eindeutig bestätigen und nahm eine Abrasio vor. Es kam zu Nachblutungen. In 2010 wurde die Tochter der Klägerin geboren.

Verfahren:
Das Landgericht Koblenz ließ den Vorfall mittels eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Im Ergebnis kam der Gutachter dazu, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, weil er die Abrasio sofort durchführte, ohne zuvor einen Bluttest gemacht zu haben. Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor. Der Streitwert liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Mit Anschreiben vom 5. September 2011 hatte der Versicherer des Beklagten, die Zurich Insurance mit Sitz in Bonn, eine Haftungsanerkennung noch abgelehnt. Daraufhin musste die Patientin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki. In der Anwaltschaft wird das Regulierungsverhalten dieses Haftpflichtversicherers, der bundesweit zahlreiche Krankenhäuser und Mediziner versichert, schon seit langem kritisch hinterfragt. Es ist bedauerlich, dass Versicherer auch in klaren und eindeutigen Angelegenheiten einen in seiner Gesundheit schwer betroffenen Patienten oft auch noch in ein zermürbendes Gerichtsverfahren hineindrängt. Hier sind Politik und Rechtsprechung gefordert, derartigen Regulierungsverweigerungspraktiken angemessen zu begegnen.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

Pressekontakt:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de