Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper & Coll. informieren:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht Frankfurt/M. – vom 16. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Aufklärung bei Kataraktoperation nach Gliose im Netzhautbereich, LG Frankfurt/M., Az. 2 – 04 O 470/11

Chronologie:
Der Kläger begab sich zwecks Katarakt-operation in die Einrichtung der Beklagten. Er erhielt anstatt der ursprünglich geplanten torischen eine monovokale sphärische Linse eingesetzt. Zwei Wochen später wurde festgestellt, dass sich in der hinteren Netzhaut ein Ödem gebildet hatte. Seither leidet der Kläger unter einem Verzerrtsehen und einer deutlich schlechteren Sehschärfe.

Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens überprüfen lassen. Der Gutachter gab an, dass die nunmehr eingetretenen Gesundheitsschäden zwar schicksalhaft seien, allerdings ein Aufklärungsmangel vorlag. Der Kläger ist nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Hinsichtlich der zugesprochenen weiteren materiellen Schäden werden die Prozessvertreter des Klägers nunmehr erneut an den Haftpflichtversicherer der Beklagten herantreten und zunächst versuchen, eine gütliche außergerichtliche Klärung zu erzielen. Gelingt das indes nicht, kommt es zu einem Folgeprozess, sodann wiederum beim Landgericht Frankfurt/M., stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

2.
Landgericht Essen – vom 12. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Brustimplantation führt zu „bottoming out“, LG Essen, Az. A O 30/12

Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Jahre 2010 in die Praxis des Beklagten, um sich Brustimplantate einsetzen zu lassen. Postoperativ kam es zu einem sogenannten „bottoming out“, d.h. dass die Implantate zu tief abgesunken sind. Seither leidet die Klägerin unter den entstellten Brüsten. Nach fachmedizinischer Konstatierung wird sie sich zur Beseitigung der unschönen optischen Folgen einer weiteren kostspieligen Revisionsoperation unterziehen müssen, mit ungewissem Ausgang.

Verfahren:
Das Landgericht Essen hat ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter schließt die erhebliche Beeinträchtigung auch darauf zurück, dass der Beklagte über postoperative therapeutische Maßnahmen nicht hinreichend aufklärte, die sodann unterblieben. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, und legte den Streitwert im fünfstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Bereich der Schönheitschirurgie schulden Mediziner eine erhebliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, damit dieser in die Lage versetzt wird, sich vor dem Eingriff zu entscheiden, ob er davon Abstand nimmt. Anderenfalls kann der Patient in einem streitigen Verfahren die nicht hinreichende Aufklärung bemängeln und hat gute Prozesschancen, meint Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.

3.
Landgericht Neuruppin – vom 09. Februar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Nichterkennen einer Jochbeinfraktur, LG Neuruppin, Az.: 3b O 66/13

Chronologie:
Der Kläger zog sich bei einem Sportunfall eine Jochbeinfraktur zu, welche die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten nicht erkannten. Die Ärzte erhoben nicht die notwendigen Befunde, so dass der Kläger unnötig über zwei Monate lang unter massiven Schmerzen litt. Es kam zu einer verzögerten Heilbehandlung, noch heute, viele Monate später, bestehen aufgrund des Behandlungsfehlers eine Gefühlsminderung, Taubheit und Asymmetrie.

Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat ein Gutachten eingeholt, welches den klägerischen Vorwurf bestätigte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Daniel C. Mahr LLM durch geschickte Fragestellungen erreichen, dass der Sachverständige die Kausalität zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem eingetretenen Schaden feststellte. Daraufhin konnten die Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich schließen. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In einem Arzthaftungsprozess hat der medizingeschädigte Kläger grundsätzlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung zu beweisen, sondern auch deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Gelingt ihm dieses nicht, wird die Klage grundsätzlich abgewiesen, so Daniel C. Mahr LLM.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

Pressekontakt:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de