Versicherungsbetrug mit umgekehrten Vorzeichen? Rechtsschutzunion Schaden GmbH als Schadenabwickler der Alten Leipziger Versicherung von Oberlandesgericht Düsseldorf, (Az. I – 8 U 66/13) abgestraft:

Aus Schaden wird man gewöhnlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH mit Sitz in München. Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer, so wie im vorliegenden Fall, zunächst gegen die eigene Rechtsschutzversicherung massiv vorgehen und einen Deckungsprozess sowie ein Regressverfahren androhen, um sodann den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Was war passiert:

Eine Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzunion (Alte Leipziger) hatte in einem Arzthaftungsprozess gegen einen Arzt vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 5 O 338/11) lediglich einen Teilerfolg über eine Summe von 2.000,- Euro erzielt. Die anwaltlichen Vertreter der Patientin rieten ihr daraufhin an, gegen dieses Urteil in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf zu ziehen und begehrten von der Rechtsschutzunion hierfür Deckungsschutzzusage. Diese wurde jedoch vom Versicherer mit der Behauptung verweigert, eine Berufung habe keinerlei Erfolgsaussicht, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes sei rechtsfehlerfrei ergangen, plausibel und nachvollziehbar. Das Landgericht sei daher zu richtigen Ergebnissen gekommen. Selbst der Bitte, wenigstens auf Kulanzbasis die Kosten für die Berufungseinlegung zu übernehmen, kam der Versicherer nicht nach, mit den Worten: „leider können wir auch kulanzweise keine Kosten übernehmen…. bitte bedenken Sie, dass wir Kulanzzahlungen nur in wenigen Ausnahmefällen erbringen können… eine Kulanzzahlung ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht möglich“

Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I – 8 U 66/13) indes ganz anders: Im mündlichen Termin vom 17. Oktober 2013 wies der Arzthaftungssenat des OLG Düsseldorf mit klaren Worten darauf hin, dass eine umfangreiche ergänzende Beweisaufnahme in diesem Prozess unumgänglich sei. Er schlug den Parteien allerdings im Erledigungsinteresse vor, sich vergleichsweise zu einigen, wobei die Entschädigungssumme über 150 Prozent über dem Betrag liegen solle, das das Landgericht ausgeurteilt hatte. Mit anderen Worten: die erstinstanzliche Entscheidung war keineswegs, wie von der Rechtsschutzunion kolportiert, „rechtsfehlerfrei“ und ein Berufungsverfahren „ohne Erfolgsaussichten“. Ganz im Gegenteil hat nicht ein Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung diese rechtliche Frage zu beurteilen, sondern möge das einem qualfizierten Senat eines deutschen Oberlandesgerichtes überlassen, hier dem OLG Düsseldorf. Würden die Geschäftspraktiken dieses Rechtsschutzversicherers Schule machen, würde es kaum noch Rechtsmittelverfahren geben, zumal immer mit textbausteinartigen Hinweisen darauf, ein erstinstanzliches Urteil sei rechtsfehlerfrei ergangen, argumentiert werden könnte. Das hat jedoch weder die Rechtsprechung noch die Politik so gewollt und vorgesehen.

Mehrere Dutzend Gerichtsverfahren, in denen der Rechtsschutzunion Schaden GmbH vom Gericht aufgezeigt wurde, dass er seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen habe, sind gerichtskundig. Ebenso äusserte bereits das Landgericht München, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Rechtsschutzunion ihr zugegangene Unterlagen als nicht erhalten bezeichnete. Das scheint den Versicherer aber nicht zu tangieren. Derartige unnötige Verfahren belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin ist über die unverständliche Regulierungspraxis der Rechtsschutzunion seit langem informiert.

Der Hinterfragung, ob sich das Versicherungsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten befindet, stemmt sich die Versicherung unter Darlegung ihrer Gewinnzahlen vehement mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen entgegen. Man verdiene ausgezeichnet. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

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