Künstler, Literaten, Musiker – Geistige Schöpfung und Werke. Wann ist ein Werk schützenswert? Geistiges Eigentum nach deutschem Recht und Europäischen Grundrechten – Zwischenruf von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin.

Im deutschen Recht wird nicht nur das Eigentum an einer Sache geschützt, sondern auch immaterielle Güter im Sinne des geistigen Eigentums. Dabei wird geistiges Eigentum nach deutschem Recht als Eigentum im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes klassifiziert. Auch in den europäischen Grundrechten ist der Schutz des geistigen Eigentums fest verankert. So heißt in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: “Geistiges Eigentum wird geschützt”.

Urheberrechtsgesetz (UrhG): Rechte und Pflichten

Valentin Markus SchulteWichtig ist hierbei die Schöpfungshöhe des geschützten Werkes. Nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) muss ein geschaffenes Werk eine konkrete wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. Dies bedeutet, dass es sich nicht nur um eine Idee handeln kann. Das Werk muss mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar sein und darüber hinaus eine persönliche geistige Schöpfung (nach § 2 Abs. 2 UrhG) sein.

Das Urheberrecht schützt im Gegensatz zum Patent- bzw. Markenrecht, das vor allem gewerblichen Schutz von Erfindungen oder Marken garantiert, geistige Werke von Literaten und/oder Künstlern.

Die Werke des geistigen Eigentums können zum Beispiel an wissenschaftlichen Ausgaben (nach § 70 UrhG), nachgelassenen Werken (nach § 71 UrhG) oder Lichtbilder (nach § 72 UrhG) sein. Ein ausübender Künstler nach § 73 UrhG hat jedoch auch das Recht auf Anerkennung als ausübender Künstler sowie das Recht Beeinträchtigungen seiner Darbietung zu verbieten (§§ 73 f. UrhG).

Dem ausübenden Künstler stehen außerdem als einzigem die Rechte zu, seine Darbietung auf Träger aufzunehmen, diese Darbietung öffentlich zu machen und den Nutzen daraus zu ziehen.

Nach § 79a UrhG steht dem Künstler des Weiteren ein Anspruch auf Vergütung für seine Darbietung und/oder die Wiedergabe seiner Darbietung zu.

Urheberrechtsverletzungen: Was sagt das Urheberrechtsgesetz dazu?

Kommt es nun zur Verletzung des Urheberrechts durch einen beispielsweise raubkopierten Film können rechtliche Schritte gegen der Verletzer eingeleitet werden. Kein Künstler möchte gerne in Vorleistung gehen um ein Werk wie beispielsweise einen Song zu produzieren, um diesen danach kostenlos angeboten im Internet zu sehen. Deshalb ist nachvollziehbar, dass Künstler ihre Rechte oft mithilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen.

Nach § 97a UrhG soll “Der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.”

Diese Abmahnung enthält somit nicht nur geltend gemachte Ansprüche beziehungsweise die Vertragsstrafe, sondern auch nach § 97a (3) UrhG (Urheberrechtsgesetz), die Aufwendungen des beteiligten Rechtsanwalts. Diese erforderlichen Aufwendungen kann der Verletzte (Künstler) vom Verletzer (User) als Ersatz verlangen.

Sollte die Abmahnung zu keiner Einigung führen, können weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz getroffen werden.

 

V.i.S.d.P.:

 

Valentin Markus Schulte

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