Helau, Alaaf und sonstige Narrenrufe locken zahlreiche Karnevalisten und Schaulustige momentan auf die Straßen.

Dass bei all der Tollerei auch mal etwas daneben geht, ist keine Seltenheit: Unfälle während der Umzüge, zu lautes Treiben oder Unglücke wegen zu viel Alkohol. Da wird aus dem Spaß manchmal schnell Ernst – vor allem, wenn es ums Geld geht. Ob und wann welche Versicherung zahlt, erläutert die Württembergische Versicherung, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische.

Die fünfte Jahreszeit bietet Raum für Albernheiten, Maskerade und Feiern bis in die Morgenstunden. Nicht nur in den Karnevalshochburgen Köln und Mainz herrschen Ausnahmezustände, bundesweit sind zu dieser Zeit die Narren los. Dabei kann das bunte Treiben auch schief laufen: Bei Umzügen fliegen Bonbons, Pralinenschachteln oder Blumensträuße in die Menge. Wer da ernsthaft getroffen wird, hat Pech – und wenig Chancen auf eine Entschädigung.

Veranstalter sind häufig nicht haftbar

Ein Mann erhoffte sich von einem Karnevalsveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil ihm ein angriffslustiges Bonbon während des Umzugs einen Schneidezahn ausschlug. Das Landgericht Trier (LG Trier, AZ.: 1 S 150/94) entschied, dass der Veranstalter hierfür nicht in der Haftung sei. Wer einen Faschingsumzug besucht, müsse sich darüber im Klaren sein, dass Süßigkeiten geworfen werden und somit einen Schaden verursachen können. Auch das Amtsgericht Köln entschied in einem ähnlichen Fall, dass Karnevalsgänger mit gefährlichen Kamellen rechnen und sich dementsprechend darauf einstellen müssen. Selbst wenn ein Besucher unter die Räder eines Umzugswagens gerät, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Solange der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, indem er dafür Sorge trägt, dass Zuschauer dem Umzug nicht zu nahe kommen können, ist er außen vor. Schließlich könne er nicht für alle denkbaren und entfernt liegenden Eventualitäten vorsorgen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem konkreten Fall (OLG Koblenz, Az.: 3 U 985/13). Um die Folgen des Unglücks in Grenzen zu halten, hilft dann nur eine private Unfallversicherung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift hier nicht, da es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt.

Für Karnevalisten kann es böse enden

Für Faschingsgänger gilt die Narrenfreiheit nur begrenzt. Es darf gelacht, gefeiert und gealbert werden – doch wenn es bei all der Narretei versehentlich zu einem Zigaretten-Brandfleck in der Weste des Gegenübers oder gar zu einer Verletzung des Tanzpartners kommt, ist Schluss mit lustig. Auch in der Faschingszeit gilt: Wer jemanden schädigt, haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen.

Bei Alkohol hört der Spaß gänzlich auf

Wer Fasching feiert, trinkt häufig auch Alkohol. Wer zu tief ins Glas geschaut hat, sollte das Auto stehen lassen. Denn auch in der fünften Jahreszeit drohen bereits ab 0,5 Promille 500 Euro Strafe, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Führerscheinentzug. Wer betrunken Auto fährt und einen Unfall verursacht, riskiert zudem den Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung. Aber nicht nur das, auch in der privaten Unfallversicherung erlischt gegebenenfalls der Versicherungsschutz infolge von Trunkenheit.

Fasching im Büro – Obacht anstatt Helau

Nicht nur auf den Straßen herrscht noch bis Aschermittwoch Karnevalsstimmung. Vielerorts ziehen auch im Büro die Narren ein. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn Faschingsspäße wie Schlips abschneiden können schnell zu einem Ärgernis werden. Ebenso ist es nicht ratsam, an den närrischen Tagen verkleidet zu erscheinen. Nur wenn der Chef mit Kostümierungen oder „Krawatte ab“ einverstanden ist, darf der Karneval auch ins Büro gebracht werden. Wenn die Geschäftsführung eine Faschingsfeier veranstaltet, haben die Teilnehmer grundsätzlich ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dieser besteht allerdings nur während der Dauer der Betriebsveranstaltung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg.

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