awt Rechtsanwälte informiert über eine aktuelle Entscheidung im Mietrecht

Ein Mieter hat Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil vor dem BVerfG eingelegt. Das BVerfG hat jedoch die Beschwerde, der eine Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung zugrunde lag, nicht zur Entscheidung angenommen. Grund hierfür war der Umstand, dass der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann.
Der Vermieter kündigte im Jahr 2010 das mit der Mieterin bestehende Mietverhältnis auch wegen Eigenbedarf. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie zwar in eine andere Stadt umgezogen, habe allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, muss der Vermieter sich regelmäßig über mehrere Tage an seinem ursprünglichen Wohnort. Hierfür benötige er die vermietete Wohnung.
Das AG wies die Räumungsklage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision zum BGH ließ das LG nicht zu.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung reicht zwar der bloße Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht aus. Ausreichend sind aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte Person sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befindet. Eine Voraussetzung, den Lebensmittelpunktes in der gekündigten Wohnung zu begründen, lässt sich dieser Rechtsprechung des BGH nicht entnehmen.

Awt Rechtsanwälte begrüßt diese Entscheidung, da sich hiermit die bislang ebenfalls vertretene Gegenansicht über eine mögliche Begründung eines Lebensmittelpunktes als Voraussetzung für einen Eigenbedarf als unzutreffend herausgestellt hat.

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