Der Gesetzentwurf steht: ab 01.01.2015 soll ein bundesweiter Mindestlohn von 8,50 EUR gelten. In ihrem Entwurf hat die Bundesregierung jedoch Ausnahmen zugelassen….

BildMainz, 25.04.2015 – Die große Koalition ist auf dem Weg ihr Versprechen zu halten, der bundesweite Mindestlohn wird Gesetz. Im April 2014 hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Entwurf für das Mindestlohngesetz verabschiedet. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf planmäßig noch im laufenden Jahr zu, so wird ab dem 01.01.2015 ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde gelten. Jährliche Anpassungen sollen dann ab 2018 möglich sein; entscheiden wird dies jeweils die Mindestlohnkommission, welche aus Vertretern der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zusammengesetzt wird.

Eine Regel mit Ausnahmen

Nach dem aktuellen Entwurf sollen grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR von ihrem Arbeitgeber / ihrer Arbeitgeberin verlangen können. Ausgenommen sind jedoch Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss, Auszubildende, Ehrenamtliche, Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose. Letztgenannte müssen aber nur die ersten 6 Monate auf den Mindestlohn verzichten. Dadurch soll eine bessere Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Ob diese Ausnahmen in dieser Form tatsächlich Gesetz werden bleibt abzuwarten. Insbesondere von Seiten der Gewerkschaften werden die Ausnahmen heftig kritisiert: So würden gerade „Schwächsten“ vom Mindestlohn ausgenommen werden.
Übergangsregelungen für „Mindestlohnbranchen“

In denjenigen Branchen, in denen bereits für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder Mindestlohnverordnungen nach dem Arbeitnehmerentsende- oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelten, müssen 8,50 EUR pro Stunde erst ab Januar 2017 gezahlt werden. Bis dahin sind die Regelungen der bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge und Verordnungen maßgeblich.

Ein Ausblick

Ziel des gesetzlichen Mindestlohns ist eine Verbesserung der Lebensumstände der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Schutz vor Ausbeutung und die Entlastung der Sozialkassen. Offen bleibt derweil die Frage nach der Entlohnung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten.

Während Arbeitgeber vor allem die Ausnahme- und Übergangsregelungen im Blick behalten sollten, ist Arbeitnehmern ab 2015 die Überprüfung ihres Stundenlohns zu empfehlen. Dies gilt insbesondere im Falle geänderter Arbeitszeiten oder eines geänderten Arbeitszeitmodells.

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