Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ohne Strafverfolgung ist meist einfacher als erwartet. Die dafür notwendige strafbefreiende Selbstanzeige sollte professionell gestaltet und überwacht werden.
Dass Steuerordnungswidrigkeiten und -straftaten kein Kavaliersdelikt sind und bisweilen drakonisch verfolgt und sanktioniert werden, ist keine Neuigkeit mehr. Der Druck auf Steuersünder steigt, die Möglichkeiten, Vermögen ohne Beteiligung des deutschen Fiskus zu verwalten und zu mehren, wurden und werden stark eingeschränkt. Gerade die früher gängigen Lösungen, mit Barvermögen „mal eben“ über die Grenze nach Luxemburg, Liechtenstein oder die Schweiz zu fahren und das Geld dort zu bunkern, existieren in der dereinst bekannten Einfachheit längst nicht mehr.
„Damit wird es nicht nur schwieriger, Steuern zu hinterziehen. Auch das Strafmaß hat sich gewaschen. Wer erwischt wird, dem droht nicht nur eine Nachzahlung der Steuer zuzüglich Zinsen von sechs Prozent jährlich. Es wird auch eine Geldstrafe fällig, und im schlimmsten Falle endet die Steuerhinterziehung im Gefängnis, wenn eine gewisse Summe überschritten wird“, warnt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christopher Riedel (www.christopherriedel.de). Die Geldstrafe übrigens spiegelt die Schwere der Tat wider, der dafür festgelegte Tagessatz selber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straftäters (= durchschnittliches Tageseinkommen der letzten drei Jahre). Das kann schnell richtig teuer werden – und eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister. Der Steuersünder gilt damit als vorbestraft, auch ohne Freiheitsentzug.
Riedel berät als Fachanwalt für Steuerrecht seine Mandanten daher bei der Wiederherstellung von Steuerehrlichkeit. Ein wichtiges Thema, wie seine Praxis zeigt. „In einer zunehmend global mobilen Gesellschaft ist es wenig verwunderlich, dass deutsche Steuerpflichtige außerhalb Deutschlands investieren und Teile ihres Vermögens im Ausland verwalten. Schwierig wird dies nur, aber dann auch regelmäßig, wenn die im Ausland erzielten Erträge dem deutschen Fiskus vorenthalten und die darauf anfallenden Steuern nicht gezahlt werden oder wurden.“
Doch was tun, wenn man es mit der Steuerehrlichkeit aus welchen Gründen auch immer möglicherweise nicht so ernst genommen hat? Einfach hoffen, dass es nicht auffällt? Wohl kaum, betont Christopher Riedel. „Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ist meist einfacher als erwartet. Dies gelingt über die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung). Wer bei Steuerstraftaten von sich aus gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang fehlerhafte oder unvollständige Angaben berichtigt oder nachholt, kann unter bestimmten Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung entgehen. „Das ist bei der bewussten oder auch unbewussten Steuerverkürzung ein wichtiger Punkt. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung durch die Behörden, und vollständig ist. Außerdem ist Voraussetzung für die Straffreiheit selbstverständlich, dass sämtliche verkürzten Steuern vollständig nachgezahlt werden.“
Dr. Christopher Riedel unterstützt seine Mandanten bei der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Er ermittelt alle bislang unversteuerten Einkünfte und/oder Schenkungen, fertigt die darauf basierende Selbstanzeige und reicht diese im Namen des Mandanten bei den Finanzbehörden ein. Im Nachgang überwacht er die ordnungsgemäße Nachveranlagung und kontrolliert die geänderten Steuerbescheide, und ebenso vertritt der Rechtsanwalt die Betroffenen auch gegenüber der Steuerfahndung beziehungsweise der Staatsanwaltschaft, die über die Wirksamkeit (strafbefreiende Wirkung) der Selbstanzeige zu befinden haben.
„In aller Regel haben meine Mandanten keine persönlichen Begegnungen mit Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden. Wichtig ist dabei aber, dass die strafbefreiende Selbstanzeige vor allem vollständig und rechtzeitig sein, also alle bislang nicht versteuerten Einkünfte aus allen Quellen im relevanten Zeitraum umfassen muss.“ Daher sei davon abzuraten, die Selbstanzeige selbst vorzunehmen. Das sollte ein erfahrener Berater übernehmen, betont Riedel.
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Dr. Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht und praktiziert in eigener Kanzlei in Düsseldorf. Dr. Christopher Riedel berät Unternehmer und Privatpersonen bei allen Fragen rund um die Unternehmens- und Vermögensnachfolge und Pflichtteilsansprüche (auch mit grenzüberschreitendem Bezug) und verbindet dafür seine Kompetenzen im Gesellschafts-, Steuer- und Erbrecht. Dr. Christopher Riedel tritt regelmäßig als Buchautor, Herausgeber und Vortragsredner zu Fragestellungen rund um Erbrecht und Unternehmensnachfolge in Erscheinung. Weitere Informationen: www.christopherriedel.de und www.mein-pflichtteil.de
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