Keine Einstellung überlanger Insolvenzverfahren
Auch wenn dem Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt wird, kann das Insolvenzverfahren nicht nach § 212 InsO eingestellt werden
Auch wenn dem Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt wird, kann das Insolvenzverfahren nicht nach § 212 InsO eingestellt werden
Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung, muss auch die Restschuldbefreiung erteilt werden - Urteile des BGH vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 und vom 13.02.2014, IX ZB 33/13