Forbildungspflicht für Ärzte und Medizinpersonal
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Die Ärztekammer Berlin hat die ärztliche Fortbildungsmaßnahme des Der Arzneimittelbrief anerkannt.
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Der Arzneimittelbrief - Unabhängige Arzneimittelinformationen Der Anfang vom Ende der chronischen Hepatitis C?