Forbildungspflicht für Ärzte und Medizinpersonal
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.