Insolvenzgericht muss Aufenthaltsort des Schuldners in der Wohlverhaltensphase nicht ermitteln
Im Insolvenzverfahren und auch danach in der sog. Wohlverhaltensphase müssen Schuldner selbst dafür sorgen, dass sie erreicht werden können. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.