awt Rechtsanwälte informiert über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zu WhatsApp

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (AZ: 15 O 44/13) die amerikanischen Betreiber von WhatsApp verpflichtet, die auf der Webseite enthaltenen AGB in deutscher Sprache wiederzugeben.

Wie awt Rechtsanwälte berichtet, wurde das amerikanische Unternehmen vom Dachverband der deutschen Verbraucherzentralen verklagt. Die Verbraucherschützer waren der Auffassung, dass die in englischer Sprache abgefassten AGB gegen § 305 Abs. 2 BGB verstoßen.

Wie die Anwälte von awt Rechtsanwälte erläutern, müssen AGB, damit diese wirksam vereinbart werden können, unter anderem auch so gestaltet sein, dass dem Verbraucher ihre Kenntnisnahme in zumutbarer Weise, also ohne größere Anstrengungen, möglich sein muss.

Das Landgericht Berlin urteilte, dass diese zumutbare Kenntnisnahme nicht gewährleistet sei, wenn Verbraucher in Deutschland, die von WhatsApp ansonsten in deutscher Sprache angesprochen werden und von denen nicht erwartet werden könne, dass sie AGB in englischer Rechtssprache ohne weiteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen könnten.

Wie awt Rechtsanwälte weiter mitteilt, hat das Gericht in dem zitierten Urteil auch beanstandet, dass WhatsApp gegen die in § 5 Telemediengesetzt (TMG) verstoßen habe, da die dort normierten Informationspflichten (Impressum) nicht beachtet wurden. Das Gericht verpflichtete die nicht in Deutschland ansässigen Betreiber von WhatsApp, zukünftig den Vertretungsberechtigten, eine geografische Anschrift, einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail Adresse (also eine Telefonnummer) und das öffentliche Register, in dem das Unternehmen eingetragen sei, auf der Webseite darzustellen.

awt Rechtsanwälte begrüßt dieses Urteil, da hierdurch unter anderem Klarheit auch für die Frage geschaffen wurde, ob und in welchem Umfang ausländische Anbieter die Impressumspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) beachten müssen.

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