Verweis auf Betriebskosten genügt
Wenn in einem Wohnraummietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, kann der Vermieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlegen.
Wenn in einem Wohnraummietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, kann der Vermieter die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung umlegen.
Besprechung des Urteils des BGH vom 07.10.2015, VIII ZR 247/14, zur Ersatzmietergestellung bei einem Mietvertrag mit fester Laufzeit und Arbeitsplatzwechsel
Bei einer Abrechnungseinheit ist die Umlegung der für mehrere Häuser angefallenen Kosten für eine formelle Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich - BGH VIII ZR 93/15
Bewertungskriterien von Lebensversicherungen für Kunden oft nicht nachvollziehbar - Rechtsanwalt Friedrich Cramer berichtet über die Geheimniskrämerei von Versicherungen
Extravereinbarungen sind zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkt die Verbraucherrechte, indem er in einem Urteil vom 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Zuvor wurde in Entscheidungen vom…
Wie zuvor in den wegweisenden Entscheidungen vom November und Dezember 2013 zur Rechtmäßigkeit separater Vergütungsvereinbarungen, hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung vom 12.03.2014 erneut festgestellt, dass separate Vereinbarungen über…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt und stärkt damit die Verbraucherrechte. Die Richter in Karlsruhe stellten in ihrem Urteil klar, dass § 169…