Kündigung in der Probezeit – Klage vor dem Arbeitsgericht immer chancenlos? NEIN! Kanzlei Blaufelder
Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet.
Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der Beklagten beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet.
Bessert sich während einer Krankschreibung der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers deutlich, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber unter Umständen wieder seine Arbeit anbieten.