Datenschutzbeauftragte müssen sich weiterbilden
Die Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten ist eine wesentliche Forderung nach § 4 f Abs. 3 BDSG und dient zur Erhaltung der unter § 4 f Abs. 2 BDSG geforderten Fachkunde.
Die Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten ist eine wesentliche Forderung nach § 4 f Abs. 3 BDSG und dient zur Erhaltung der unter § 4 f Abs. 2 BDSG geforderten Fachkunde.